Inhaberpapier

Inhaberpapier
Ịn|ha|ber|pa|pier 〈n. 11; Bankw.〉 Wertpapier, dessen Inhaber der Berechtigte ist; Ggs Namenspapier

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Ịn|ha|ber|pa|pier, das (Wirtsch.):
Wertpapier, bei dem der namentlich nicht genannte Inhaber zur Inanspruchnahme der mit dem Wertpapier verbundenen Rechte berechtigt ist.

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Inhaberpapier,
 
Wertpapier, bei dem das im Papier verbriefte Recht von jedem Inhaber ohne Nachweis der Verfügungsberechtigung geltend gemacht werden kann, im Gegensatz zum Order- und zum Rektapapier, in denen der Berechtigte namentlich angeführt wird. Der Aussteller des Inhaberpapiers wird durch Leistung an den Inhaber ohne Prüfung der Berechtigung frei. Das Inhaberpapier wird formfrei übertragen. Inhaberpapiere sind z. B. Pfandbriefe, Obligationen, Inhaberaktien, Lotterielose.

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Ịn|ha|ber|pa|pier, das (Bankw.): Wertpapier, das nicht auf den Namen dessen, dem es gehört, eingetragen ist.

Universal-Lexikon. 2012.

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